AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen)

IMSE - Elektronik

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 5 Werktagen annehmen.

(3) Das Angebot des Bestellers wird durch eine Auftragsbestätigung angenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwendungen dagegen unverzüglich vorzubringen.

(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

3. Datenschutz, Korrespondenz über Telefax und E-Mail

(1) Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung elektronisch zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Diese Daten dürfen wir an Dritte weitergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit wir dies im Rahmen der Vertragsabwicklung für erforderlich halten.

(2) Soweit der Besteller mit uns per Telefax oder über E-mail korrespondiert oder uns seine Emailanschrift mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß wir ihm ohne Einschränkung per Email bzw. Telefax vertragsbezogene Informationen zusenden. Der Besteller sichert ausdrücklich zu, daß nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf seine Emails bzw. das Faxgerät haben und daß er Email- oder Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Besteller ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen.

(3) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, daß der e-mail-Verkehr zwischen uns und ihm grundsätzlich unverschlüsselt erfolgt. Eine Verschlüsselung der Nachrichten erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch. In diesem Falle erfolgt der verschlüsselte Datenaustausch mit einem von uns verwendeten Verschlüsselungsprogramm.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ‚ab Werk" und ausschließlich Verpackung. Die Verpackung der Ware erfolgt durch uns bzw. den Hersteller des Produktes oder das Auslieferungslager. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluß von Versicherungen, Transport, besonderer Verpackung, Entsorgung der Verpackung, etc. gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

5. Lieferung und Mitwirkungspflichten

(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.

(2) Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart ist, liefern wir die Ware an den Sitz des Bestellers, soweit uns keine andere Lieferadresse angegeben wurde. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.

(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

(5) Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6. Verzögerungen der Lieferung

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(4) Zur Schadensgeringhaltung ist der Besteller verpflichtet, uns auf Verlangen mitzuteilen, ob er nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist beabsichtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.

8. Ausführung der Leistung, Leistungsabgrenzung, Prüfpflichten des Bestellers

(1) Vor der Montage oder Inbetriebnahme unserer Produkte ist die mitgelieferte Montage- und Bedienungsanleitung zu lesen und zu beachten. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn unsere Produkte zweckwidrig verwendet werden.

(2) Der geplante Einsatzzweck und/oder die dort herrschenden Umgebungsbedingungen sind uns regelmäßig nicht bekannt. Es ist daher Angelegenheit des Bestellers, die Eignung unserer Produkte für seinen Zweck und im Hinblick auf die Umgebungsbedingungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu prüfen.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, schulden wir die Funktionsfähigkeit unserer Produkte bzw. Bauteile als solche unter Laborbedingungen ohne Rücksicht auf den Einfluss von Bauteilen des Bestellers.

(4) Soweit die Gestellung eines Musters vereinbart wird, ist der Besteller verpflichtet, dieses Muster freizugeben. Dies gilt auch für modifizierte und/oder fortentwickelte Produkte, wenn wir den Besteller auf die Modifizierung hingewiesen haben. Erweist sich ein Muster als ungeeignet, ist der Besteller verpflichtet, uns davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Einsatz von unzulänglich getesteten Produkten in Verbindung mit anderen Elektronikbaugruppen ist unzulässig.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die einschlägigen Normen und Vorschriften für den Einbau und den Betrieb unserer Produkte für seinen geplanten Zweck zu beachten und einzuhalten. Er ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für das „CE-Zeichen“ selbst zu schaffen.

(6) Soweit der Vertragsgegenstand ein Münzprüfer oder Geldscheinleser ist oder ein Vertragsgegenstand solche Geräte beinhaltet, schulden wir eine Ausführung mittlerer Art und Güte bezogen auf den Wert des Liefergegenstandes. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine hundertprozentige Echtgeldannahme oder Falschgeldabweisung nicht möglich.

9. Sachmängel

(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer ‚Kardinalpflicht" beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(9) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 - 8 unberührt.

10. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in Nr. 9 Abs. 6 - 8 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie für unsere Deliktshaftung.

(2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. (3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Verjährung

(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Fristen ausgeschlossen. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. (3 Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

13. Allgemeines

(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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